Satzung des Handels- und Gewerbevereins Schwentinental e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen: "Handels- und Gewerbeverein Schwentinental
e.V." (HGV)
2. Der Verein hat seinen Sitz in 24223 Schwentinental / Holstein. Er ist
beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein dient der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Belange
der Mitglieder und daneben der Förderung der allgemeinen Interessen der
Stadt Schwentinental und ihrer Umgebung, insbesondere in Zusammenarbeit mit
den Behörden und allen sonst in Betracht kommenden Stellen.
§ 2 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann werden:
Jede natürliche oder juristische Person aus Schwentinental und dem engeren
Wirtschaftskreis, die der freien Wirtschaft angehören. Daneben können mit
Einverständnis des Vorstandes Personen, Institutionen, Verbände und
außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die die Ziele des HGV
unterstützen. Personen, die sich in einem ungewöhnlichen Maße um den HGV
verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 Eintritt
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim
Vorstand, der mit einer 2/3 Mehrheit der Aufnahme zustimmen muss.
Wird die Aufnahme durch den Vorstand versagt, so ist auf Verlangen des
Antragstellers oder eines Vorstandsmitgliedes der Aufnahmeantrag der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung
vorzulegen, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Aufnahme
außerordentlicher Mitglieder wird dem Vorstand überlassen. Sie hat zu
unterbleiben, sofern die ordentliche Mitgliederversammlung dieses mit 2/3
Mehrheit verlangt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder scheiden aus:
1. Natürliche Personen
a. mit ihrem Tode oder auf schriftlichen Antrag bei ihrem Wegzug aus
Schwentinental und aus dessen engerem Wirtschaftsbereich.
b. nach schriftlicher Kündigung mit 3-Monatsfrist zum Ende des
Kalenderjahres;
c. durch Ausschluß (entsprechende Mehrheitsverhältnisse wie § 3 ).
2. Juristische Personen scheiden aus:
a. mit ihrem Fortfall oder mit ihrer Sitzverlegung aus Schwentinental und
seinem engeren
Wirtschaftsbereich, sofern hier keine Zweigniederlassung verbleibt;
b. nach schriftlicher Kündigung mit 3-Monatsfrist zum Ende des
Kalenderjahres;
c. durch Ausschluss ( entsprechende Mehrheitsverhältnisse wie § 3 ).
§ 5 Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit,
wogegen die Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliedersammlung auf
schriftliches Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder des Betroffenen
möglich ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied:
a. den Belangen und der Satzung des Vereins wissentlich entgegenarbeitet
oder dem Verein sonstwie bewusst Schaden zufügt;
b. mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist; das Insolvenzverfahren
eröffnet oder vom Mitglied selbst beantragt wird;
c. wegen ehrenrührigen Verhalten rechtskräftig bestraft wird.
§ 6 Eintrittsgeld und Beiträge
Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, für die die Einladungen
mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher erfolgen müssen.
Die Versammlung hat über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
a. Wahl des Vorstandes,
b. Wahl der Kassenprüfer,
c. Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
f. Festsetzung der Beitritts- und Mitgliedsbeiträge,
g. Satzungsänderungen,
h. Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
i. Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand durch Stimmenmehrheit; die
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Mit Ausnahme
von a. und b. muss die Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit und - soweit es
sich um eine Auflösung handelt - mit 3/4 Mehrheit gefasst werden.
Bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen und der Hauptversammlung darf
nur über ordnungsgemäß bekannt gegebene Punkte der Tagesordnung abgestimmt
werden. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 10 ordentlichen
Mitgliedern ist mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Angabe von Zeit
und Ort in der vorgesehenen Weise eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Angabe der Punkte einzuberufen, die nach dem
Antrag behandelt werden sollen. Der Vorstand hat die Gründe anzuführen.
In allen Versammlungen sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
Eine Vertretung der natürlichen Personen ist ausgeschlossen. Juristische
Personen geben ihre Stimme durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Vertreter ab. Jedem Mitglied steht nur 1 Stimme zu. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Teilnehmer beschlussfähig mit Ausnahme der Beschlussfassung gemäß §
10 und § 11 der Satzung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. und 2.
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, bis zu 3 Beisitzern und
dem Kassenwart. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.
Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende
Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Kassenprüfung
Bei der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung werden zur Überprüfung
der Kassenführung 2 Prüfer jährlich im voraus bestellt.
§ 10 Satzungsänderungen
Jede Änderung der Satzung bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder in der Mitgliederhauptversammlung oder einer eigens zu diesem
Zwecke rechtzeitig einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Über die Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn der
Abänderungsantrag als Punkt der Tagesordnung ordnungsgemäß bekannt gegeben
ist. Satzungen erhalten erst durch Eintrag in das Vereinsregister
Wirksamkeit.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst
werden. Es müssen jedoch mindestens 25% der Mitglieder erschienen sein.
Sinkt die Mitgliederzahl auf, hat der Vorstand auch ohne Beauftragung der
Mitgliederhauptversammlung sofort die Auflösung des Vereins zu beantragen.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Guthaben wird nach Erfüllung
aller Verpflichtungen für gemeinnützige Zwecke verwendet.
