Satzung des Handels- und Gewerbevereins Schwentinental e.V.

HGV

HGV § 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen: "Handels- und Gewerbeverein Schwentinental e.V." (HGV)
2. Der Verein hat seinen Sitz in 24223 Schwentinental / Holstein. Er ist beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein dient der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Belange der Mitglieder und daneben der Förderung der allgemeinen Interessen der Stadt Schwentinental und ihrer Umgebung, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Behörden und allen sonst in Betracht kommenden Stellen.

§ 2 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann werden:
Jede natürliche oder juristische Person aus Schwentinental und dem engeren Wirtschaftskreis, die der freien Wirtschaft angehören. Daneben können mit Einverständnis des Vorstandes Personen, Institutionen, Verbände und außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die die Ziele des HGV unterstützen. Personen, die sich in einem ungewöhnlichen Maße um den HGV verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 3 Eintritt
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Vorstand, der mit einer 2/3 Mehrheit der Aufnahme zustimmen muss.

Wird die Aufnahme durch den Vorstand versagt, so ist auf Verlangen des Antragstellers oder eines Vorstandsmitgliedes der Aufnahmeantrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder wird dem Vorstand überlassen. Sie hat zu unterbleiben, sofern die ordentliche Mitgliederversammlung dieses mit 2/3 Mehrheit verlangt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder scheiden aus:
1. Natürliche Personen
a. mit ihrem Tode oder auf schriftlichen Antrag bei ihrem Wegzug aus Schwentinental und aus dessen engerem Wirtschaftsbereich.
b. nach schriftlicher Kündigung mit 3-Monatsfrist zum Ende des Kalenderjahres;
c. durch Ausschluß (entsprechende Mehrheitsverhältnisse wie § 3 ).

2. Juristische Personen scheiden aus:
a. mit ihrem Fortfall oder mit ihrer Sitzverlegung aus Schwentinental und seinem engeren
Wirtschaftsbereich, sofern hier keine Zweigniederlassung verbleibt;
b. nach schriftlicher Kündigung mit 3-Monatsfrist zum Ende des Kalenderjahres;
c. durch Ausschluss ( entsprechende Mehrheitsverhältnisse wie § 3 ).

§ 5 Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit, wogegen die Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliedersammlung auf schriftliches Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder des Betroffenen möglich ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied:

a. den Belangen und der Satzung des Vereins wissentlich entgegenarbeitet oder dem Verein sonstwie bewusst Schaden zufügt;
b. mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist; das Insolvenzverfahren eröffnet oder vom Mitglied selbst beantragt wird;
c. wegen ehrenrührigen Verhalten rechtskräftig bestraft wird.

§ 6 Eintrittsgeld und Beiträge
Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, für die die Einladungen mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher erfolgen müssen.

Die Versammlung hat über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
a. Wahl des Vorstandes,
b. Wahl der Kassenprüfer,
c. Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
f. Festsetzung der Beitritts- und Mitgliedsbeiträge,
g. Satzungsänderungen,
h. Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
i. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand durch Stimmenmehrheit; die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Mit Ausnahme von a. und b. muss die Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit und - soweit es sich um eine Auflösung handelt - mit 3/4 Mehrheit gefasst werden.

Bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen und der Hauptversammlung darf nur über ordnungsgemäß bekannt gegebene Punkte der Tagesordnung abgestimmt werden. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern ist mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Angabe von Zeit und Ort in der vorgesehenen Weise eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Punkte einzuberufen, die nach dem Antrag behandelt werden sollen. Der Vorstand hat die Gründe anzuführen.

In allen Versammlungen sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Eine Vertretung der natürlichen Personen ist ausgeschlossen. Juristische Personen geben ihre Stimme durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ab. Jedem Mitglied steht nur 1 Stimme zu. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig mit Ausnahme der Beschlussfassung gemäß § 10 und § 11 der Satzung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, bis zu 3 Beisitzern und dem Kassenwart. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 Kassenprüfung
Bei der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung werden zur Überprüfung der Kassenführung 2 Prüfer jährlich im voraus bestellt.

§ 10 Satzungsänderungen
Jede Änderung der Satzung bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederhauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zwecke rechtzeitig einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Über die Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn der Abänderungsantrag als Punkt der Tagesordnung ordnungsgemäß bekannt gegeben ist. Satzungen erhalten erst durch Eintrag in das Vereinsregister Wirksamkeit.

§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Es müssen jedoch mindestens 25% der Mitglieder erschienen sein. Sinkt die Mitgliederzahl auf, hat der Vorstand auch ohne Beauftragung der Mitgliederhauptversammlung sofort die Auflösung des Vereins zu beantragen. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Guthaben wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen für gemeinnützige Zwecke verwendet.

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